ProstSchG – Prostituiertenschutzgesetz
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Oh Darling Escort

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ProstSchG – Prostituiertenschutzgesetz

Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) und Oh Darling Escort

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Das neue Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), das zum 01.07.2017 in Kraft getreten ist, beinhaltet unter anderem eine Anmeldepflicht (§ 3 ProstSchG). Selbstständig tätige Begleitpersonen im erotischen oder escortnahen Bereich müssen die gesetzlichen Anforderungen der zuständigen Behörden einhalten. Oh Darling Escort vermittelt ausschließlich volljährige, selbstständige Personen und bezieht sich bei allen Abläufen auf das geltende Recht.

Prostitution in Deutschland

Prostitution zählt in Deutschland zu den legalen Erwerbstätigkeiten. Ziel der Gesetzgebung war der Schritt vom „Schutz vor der Prostitution“ hin zum „Schutz in der Prostitution“, damit Menschen, die sich z. B. im Escortgewerbe oder in der Prostitution engagieren, klarere Rechte und eine stärker anerkannte Position erhalten. Zugleich sollen strukturierte Regeln Zuhälterei und Ausbeutung erschweren.

In sogenannten Sperrbezirken (z. B. in einigen Großstädten) können besondere örtliche Verbote gelten (vgl. u. a. § 184f StGB). Wie in anderen Branchen auch sind transparente Regeln und Vorgaben der Normalfall.

Was fällt unter das Prostituiertenschutzgesetz?

Begriffsbestimmung

Eine sexuelle Dienstleistung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn jemand eine sexuelle Handlung an mindestens einer Person gegen Entgelt ausführt oder eine sexuelle Handlung an sich gegen Entgelt zulässt. Dazu zählen z. B. erotische Massagen, bestimmte Dominanz-/Devot-Angebote, Tantra-Angebote mit sexueller Komponente oder entgeltliche Berührungen durch Dritte mit sexuellem Bezug.

Ausgenommen sind u. a. reine Film-/Video-Produktionen (Pornografie) ohne unmittelbare Dienstleistung am Kunden, reine Table-Dance-Aufführungen ohne entgeltliche sexuelle Dienstleistung, klassische Webcam-/Telefonangebote ohne physische Ausführung – jeweils im Einzelfall gesetzlich und vertraglich zu bewerten.

Prostituierte sind Personen, die solche Dienstleistungen erbringen. Prostitutionsgewerbe betreibende Personen sind z. B. Betreiber von Prostitutionsstätten, Organisatoren entsprechender Veranstaltungen oder Vermittlerinnen / Vermittler (z. B. eine Escort-Agentur im rechtlichen Sinne).

Was ändert sich für Sie als Kunde bei einer Escort-Buchung?

Für Sie als Kundin oder Kunde ändern sich in der Praxis vor allem die klaren gesetzlichen Vorgaben zu Werbung, Anbahnung und Schutz. Es dürfen insbesondere bestimmte sexualbezogene Leistungen nicht beworben oder zugesagt werden. Im Übrigen bleibt die Buchung einer seriösen, diskreten Begleitung der Vereinbarung zwischen den Parteien vorbehalten – im Rahmen des geltenden Rechts.

Was ändert sich für Begleitpersonen (Escort)?

Wer sich prostituiert oder entgeltliche sexuelle Dienstleistungen im relevanten Sinne anbietet, muss sich in der Regel bei der zuständigen Behörde anmelden und registrieren lassen. Es gelten Fristen zur Verlängerung der Anmeldung (u. a. abhängig vom Alter). Zur Anmeldung gehören u. a. Aufklärung zu Rechtslage, Krankenversicherung, Hilfsangeboten, steuerlichen Pflichten und gesundheitlicher Beratung; es wird ein Ausweisdokument ausgestellt, das personenbezogene und fachliche Pflichtangaben enthält.

Kondompflicht und Hinweis von Oh Darling Escort

Wir von Oh Darling Escort weisen ausdrücklich auf die gesetzliche Kondompflicht hin. Es ist verboten, Begleitpersonen zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr zu drängen. Der Kunde / die Kundin hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden. Anfragen nach „Service ohne Kondom“ (vaginal, anal oder oral) werden nicht unterstützt und sind mit dem ProstSchG unvereinbar. Unsere vermittelten Begleitpersonen kennen diese Vorgaben und lehnen entsprechende Versuche ab.

§ 32 ProstSchG – Kondompflicht; Werbeverbot

32 Kondompflicht; Werbeverbot (1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden. (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen. (3) Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt, in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen oder unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt. Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.

Begründung zu § 32 (Auszug, amtliche Begründung)

Die nachfolgenden Absätze fassen die gesetzgeberische Begründung in verkürzter, aber inhaltstreuer Form wider (Zu Absatz 1–3 des § 32 ProstSchG).

Zu Absatz 1

Es wird eine Verpflichtung von Prostituierten sowie von Kunden und Kundinnen eingeführt, beim entgeltlichen Geschlechtsverkehr Kondome zu verwenden – einschließlich vaginalem, oralem und analem Verkehr. Der Begriff des Kondoms zielt insbesondere auf ein verantwortungsbewusstes Verhalten; männliche Kunden und männliche Prostituierte sind im Rahmen der Kundenbeziehung zur Verwendung verpflichtet, weibliche Prostituierte und Kundinnen sollen dafür Sorge tragen, dass ein Kondom am Körper des Mannes zum Einsatz kommt. Verstöße gegen die Kondompflicht sind für Kunden und Kundinnen ordnungswidrigkeitsrechtlich relevant; die Norm soll Prostituierte zugleich stärken, auf infektionsschützende Praktiken zu bestehen.

Zu Absatz 2

Die Aushangpflicht soll die Einhaltung der Kondompflicht in Prostitutionsstätten und vergleichbaren Räumen zusätzlich absichern; Betreiber sollen zugleich auf die Einhaltung hinwirken.

Zu Absatz 3

Ziel von Nummer 1 ist u. a., die Prävention sexuell übertragbarer Erkrankungen zu stützen und irreführende Werbung für ungeschützten Verkehr (einschließlich gängiger Abkürzungen und Umschreibungen) zu unterbinden. Nummer 2 adressiert übermäßige oder jugendgefährdende Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen und knüpft an höchstrichterliche Entwicklungen zum früheren generellen Werbeverbot an, begrenzt dieses aber auf Konstellationen mit konkreter Gefährdung schutzbedürftiger Rechtsgüter.

Stand der Darstellung: Allgemeine Information ohne Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich an eine anwaltliche Beratung oder die zuständigen Behörden.